Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten

Im Kollektivvertrag werden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen geregelt.

Er dient als einheitliche Rechtsgrundlage für alle an österreichischen Universitäten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und
regelt bestimmte Mindeststandards (z.B. Regelungen über Mindestgehälter, verbesserte Kündigungsfristen sowie eine Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse).

Der Kollektivvertrag gilt automatisch für alle Arbeitnehmer*innen, die an der Universität Wien neu in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.

Für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in besonders relevante Bestimmungen sind:

§ 71 Pensionskassenzusage

(1) Die Universitäten erteilen allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2 eine Pensionskassenzusage, die ausschließlich beitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatz von 3 % ausgegangen wird. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z. 18a ArbVG) abhängig.

(2) ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sind alle Personen,

  1. deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründet oder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitet wurde,
  2. die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu der betreffenden Universität stehen, und
  3. die nicht
  • a) geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs. 2 ASVG), oder
  • b) als Lehrling beschäftigt werden.

(3) Jede Universität hat zu Gunsten der von diesem Kollektivvertrag erfassten Personen einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 enthaltenen Regelungen zum Gegenstand hat.

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