Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten

Im Kollektivvertrag werden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen geregelt.

Er dient als einheitliche Rechtsgrundlage für alle an österreichischen Universitäten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und
regelt bestimmte Mindeststandards (z.B. Regelungen über Mindestgehälter, verbesserte Kündigungsfristen sowie eine Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse).

Der Kollektivvertrag gilt automatisch für alle Arbeitnehmer*innen, die an der Universität Wien neu in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.

Für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in besonders relevante Bestimmungen sind:

§ 25 Universitätsprofessor*in

(1) Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen werden nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 UG in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen. Im Arbeitsvertrag ist das Fach
anzuführen, das der/ die UniversitätsprofessorIn zu vertreten hat.

(2) Der/ die UniversitätsprofessorIn hat nach Maßgabe des Arbeitsvertrages insbesondere

  1. dieses Fach in Forschung/ Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben/ Entwicklung und Erschließung der Künste der Organisationseinheit, der er/ sie zugeteilt sind, zu beteiligen;
  2. selbständig Lehrveranstaltungen durchzuführen und Prüfungen abzuhalten. Zur Lehrverpflichtung gehört auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen und die Betreuung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungen;
  3. Studierende, insbesondere Diplomanden/ Diplomandinnen und Dissertanten/Dissertantinnen, und den wissenschaftlichen/ künstlerischen Nachwuchs zu betreuen;
  4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken;
  5. die Entwicklung und Weiterbildung des wissenschaftlichen/ künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonals sicherzustellen, für den der/ die UniversitätsprofessorIn als Vorgesetzte/r verantwortlich ist.

(3) Das Arbeitsverhältnis der nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit ist nur zulässig, wenn dies in der Ausschreibung vorgesehen ist und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • a) der/ die UniversitätsprofessorIn zur Vertretung (Ersatzkraft) aufgenommen werden soll;
  • b) das Entgelt des Universitätsprofessors/ der Universitätsprofessorin von dritter Seite finanziert wird (zB. StiftungsprofessorIn);
  • c) besondere fachspezifische Notwendigkeiten bestehen, die befristete Besetzungen erfordern, sofern diese Notwendigkeiten im Entwicklungsplan festgelegt sind;
  • d) der/ die UniversitätsprofessorIn, im Sinne des § 32 Abs. 1 UG auch zum/ zur LeiterIn (stellvertretenden LeiterIn) einer Organisationseinheit oder Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bestellt werden soll.

(4) Das befristete Arbeitsverhältnis eines/ einer nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessors/ Universitätsprofessorin kann mit dessen/ deren Zustimmung auf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 UG) ausgewiesen ist und eine Evaluierung der Leistungen des/ der Universitätsprofessors/ Universitätsprofessorin für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.

(5) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, ist unabhängig von Lebensalter und Dienstzeit der § 22 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.

(6) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen ist § 22 Abs. 2 lit. d mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei aufeinanderfolgende negative Evaluierungen (gemäß UG) der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach § 25 Abs. 2 als zwei Ermahnungen gelten.

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