Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten
Im Kollektivvertrag werden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen geregelt.
Er dient als einheitliche Rechtsgrundlage für alle an österreichischen Universitäten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und
regelt bestimmte Mindeststandards (z.B. Regelungen über Mindestgehälter, verbesserte Kündigungsfristen sowie eine Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse).
Der Kollektivvertrag gilt automatisch für alle Arbeitnehmer*innen, die an der Universität Wien neu in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
Für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in besonders relevante Bestimmungen sind:
§ 74 Beiträge der Arbeitnehmer*innen
(1) Der/ die ArbeitnehmerIn kann nach Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Pensionskasse eigene, zu Leistungserhöhungen führende Beiträge an die Pensionskasse leisten. Die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge ist mit der Höhe der von der Universität nach § 73 zu leistenden Beiträge begrenzt.
Darüber hinaus hat der/ die ArbeitnehmerIn die Möglichkeit, eigene Beiträge im Rahmen des § 108a EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe an die Pensionskasse zu leisten.
(2) Die Leistung von ArbeitnehmerInnenbeiträgen ist ab Beginn der Beitragsleistung der Universität möglich, wobei § 73 Abs. 4 sinngemäß gilt. Die Universität ist berechtigt, die ArbeitnehmerInnenbeiträge vom Entgelt einzubehalten. Sie hat sie gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse abzuführen.
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