Tätigkeit als Universitätsprofessor*in
Hier finden Sie Details zu den Rahmenbedingungen für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in:
Beschäftigungsausmaß ↑
Üblicherweise wird das Arbeitsverhältnis für ein Ausmaß von 40 Stunden pro Woche eingegangen.
Mehr- bzw. Überstundenarbeit ist bei Bedarf zu leisten.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist aber möglich und erlaubt z.B. auch eine gleichzeitige Verwendung an einer anderen Universität desselben Standorts, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder eine intensivere Verbindung zur außeruniversitären Praxis.
Dienstverhinderung ↑
Wenn Sie als Universitätsprofessor*in durch Krankheit oder Unglücksfall oder andere wichtige Ihre Person betreffende Gründe an der Arbeitsleistung verhindert sind, ist die Leitung der Organisationseinheit als Vertreterin des Arbeitgebers unverzüglich zu verständigen.
Bei Verhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall von mehr als drei Arbeitstagen ist eine Bestätigung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes vorzulegen. Der Arbeitgeber kann eine solche Bestätigung auch schon früher verlangen.
Forschungssemester ↑
An der Universität Wien wird für jedes 9. Semester ein Forschungssemester (Freistellung) zur Durchführung wissenschaftlicher Projekte gewährt, sofern ein geeignetes Forschungsprojekt vorlegt wird.
Im begründeten Ausnahmefall kann das Forschungssemester im Einvernehmen mit der Fakultätsleitung bzw. der Zentrumsleitung vorverlegt werden.
Ein Forschungssemester kann ein nur gewährt werden, wenn der Lehrbetrieb nicht gefährdet ist.
Lehrausmaß ↑
Die Fakultätsleitung bzw. die Zentrumsleitung hat Sie als Universitätsprofessor*in auf Vorschlag der Studienprogrammleitung und nach Ihrer Anhörung mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Semesterstunden pro Semester zu betrauen.
Lehrbefugnis ↑
Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Universität Wien erwerben Sie die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das Sie berufen worden sind.
Handelt es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis bleibt davon unberührt.
Nebenbeschäftigung ↑
Als Universitätsprofessor*in haben Sie dem Arbeitgeber jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und deren wesentliche Änderung sowie die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person unverzüglich zu melden.
Nebenbeschäftigungen, die die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten beeinträchtigen, die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen der Universität Wien gefährden, sind zu unterlassen.
Urlaub ↑
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes beträgt 30 Arbeitstage.
Der Erholungsurlaub ist unter Bedachtnahme auf die Verpflichtungen der Universität Wien gegenüber den Studierenden grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Sommerferien) zu verbrauchen.
Verschwiegenheitspflicht ↑
Universitätsprofessor*innen haben über alle geschäftlichen Angelegenheiten sowie alle in Ausübung des Dienstes bekannt gewordenen Umstände, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein dienstliches Interesse hat, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.