Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten
Im Kollektivvertrag werden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen geregelt.
Er dient als einheitliche Rechtsgrundlage für alle an österreichischen Universitäten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und
regelt bestimmte Mindeststandards (z.B. Regelungen über Mindestgehälter, verbesserte Kündigungsfristen sowie eine Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse).
Der Kollektivvertrag gilt automatisch für alle Arbeitnehmer*innen, die an der Universität Wien neu in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
Für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in besonders relevante Bestimmungen sind:
§ 75 Unverfallbarkeit
(1) Sowohl die Beiträge der Universität als auch die Beiträge der ArbeitnehmerInnen werden sofort mit ihrer Zahlung unverfallbar.
(2) Haben ArbeitnehmerInnen unverfallbare Anwartschaften erworben, haben sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Dieser entspricht 100 % der dem/ der Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung. Anwartschaftsberechtigte können über den Unverfallbarkeitsbetrag nach § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.
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