Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten
Im Kollektivvertrag werden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen geregelt.
Er dient als einheitliche Rechtsgrundlage für alle an österreichischen Universitäten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und
regelt bestimmte Mindeststandards (z.B. Regelungen über Mindestgehälter, verbesserte Kündigungsfristen sowie eine Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse).
Der Kollektivvertrag gilt automatisch für alle Arbeitnehmer*innen, die an der Universität Wien neu in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
Für Ihre Tätigkeit als Universitätsprofessor*in besonders relevante Bestimmungen sind:
§ 73 Beiträge der Universität
(1) Die Universität hat ab dem auf die Erfüllung der Voraussetzung nach § 71 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten:
- für Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen (§ 25) 10 % des monatlichen Bruttobezuges;
- für alle anderen ArbeitnehmerInnen 3 % des bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG reichenden Teils des monatlichen Bruttobezuges; dieser Betrag erhöht sich auf 10 % für den über die Höchstbeitragsgrundlage
hinausgehenden Teil des monatlichen Bruttobezuges.
(2) Als Bruttobezug nach Abs. 1 gilt das jeweilige Entgelt nach §§ 49 bzw. § 54 zuzüglich allfälliger Zulagen nach §§ 57, 59, 60 und 69 sowie der Entschädigungen nach §§ 58 und 70.
(3) In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt (§§ 49 Abs. 11 oder 12, 54 Abs. 3 oder 4), ist von dieser zusätzlich je ein Sonderbeitrag in Höhe des sich aus Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes zu leisten.
(4) Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Beitragspflicht ruht für Zeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Entgeltansprüche gegenüber der Universität hat.
(5) Für ArbeitnehmerInnen nach § 71 Abs. 2 ist innerhalb von drei Monaten ab Vollendung einer zweijährigen Beschäftigungszeit (§ 71 Abs. 2 Z. 2) ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 und 2 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ergibt.
(5a) Für ArbeitnehmerInnen, die von der Universität nach einem erfolgreichen Lehrabschluss über die Weiterverwendungspflicht (§ 18 Berufsausbildungsgesetz) hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb von drei Monaten nach Ende der Weiterverwendungspflicht ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 unter Zugrundelegung der Bruttobezüge nach Abs. 2 (bzw. für die Dauer des Lehrverhältnisses der Lehrlingsentschädigung) ergibt.
(6) Die Universität kann ihre Beitragszahlungen endgültig einstellen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert hat, dass die Aufrechterhaltung der Pensionskassenzusage eine Gefährdung des Weiterbestandes der Universität zur Folge hätte.
(7) Die Universität kann ihre laufenden Beitragszahlungen vorübergehend aussetzen oder einschränken, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.
(8) Beiträge nach Abs. 1, 3 und 5 sind nur insoweit zu leisten, als diese den Betrag übersteigen, der einem/ einer ArbeitnehmerIn nach § 71 Abs. 2 auf Grund einer individuellen Vereinbarung zur Finanzierung einer privaten Altersvorsorge zusätzlich gewährt wird oder der bisher tatsächlich geleistet wurde.
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