Collective bargaining agreement for university employees

The collective bargaining agreement sets out the rights and responsibilities of the employer and the employees.

It serves as the uniform legal basis for all employees of Austrian universities and sets out specific minimum standards (e.g. regulations on minimum salaries, improved periods of notice and pension provision through a pension fund).

The collective bargaining agreement is automatically valid for all employees who enter into a contract of employment with the University of Vienna.

In your role as a university professor, the following provisions are of particular relevance (German only):

§ 25 Universitätsprofessor*in (German only)

(1) Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen werden nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 UG in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen. Im Arbeitsvertrag ist das Fach
anzuführen, das der/ die UniversitätsprofessorIn zu vertreten hat.

(2) Der/ die UniversitätsprofessorIn hat nach Maßgabe des Arbeitsvertrages insbesondere

  1. dieses Fach in Forschung/ Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben/ Entwicklung und Erschließung der Künste der Organisationseinheit, der er/ sie zugeteilt sind, zu beteiligen;
  2. selbständig Lehrveranstaltungen durchzuführen und Prüfungen abzuhalten. Zur Lehrverpflichtung gehört auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen und die Betreuung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungen;
  3. Studierende, insbesondere Diplomanden/ Diplomandinnen und Dissertanten/Dissertantinnen, und den wissenschaftlichen/ künstlerischen Nachwuchs zu betreuen;
  4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken;
  5. die Entwicklung und Weiterbildung des wissenschaftlichen/ künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonals sicherzustellen, für den der/ die UniversitätsprofessorIn als Vorgesetzte/r verantwortlich ist.

(3) Das Arbeitsverhältnis der nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit ist nur zulässig, wenn dies in der Ausschreibung vorgesehen ist und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • a) der/ die UniversitätsprofessorIn zur Vertretung (Ersatzkraft) aufgenommen werden soll;
  • b) das Entgelt des Universitätsprofessors/ der Universitätsprofessorin von dritter Seite finanziert wird (zB. StiftungsprofessorIn);
  • c) besondere fachspezifische Notwendigkeiten bestehen, die befristete Besetzungen erfordern, sofern diese Notwendigkeiten im Entwicklungsplan festgelegt sind;
  • d) der/ die UniversitätsprofessorIn, im Sinne des § 32 Abs. 1 UG auch zum/ zur LeiterIn (stellvertretenden LeiterIn) einer Organisationseinheit oder Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bestellt werden soll.

(4) Das befristete Arbeitsverhältnis eines/ einer nach § 98 UG berufenen Universitätsprofessors/ Universitätsprofessorin kann mit dessen/ deren Zustimmung auf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 UG) ausgewiesen ist und eine Evaluierung der Leistungen des/ der Universitätsprofessors/ Universitätsprofessorin für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.

(5) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, ist unabhängig von Lebensalter und Dienstzeit der § 22 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.

(6) Auf Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen ist § 22 Abs. 2 lit. d mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei aufeinanderfolgende negative Evaluierungen (gemäß UG) der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach § 25 Abs. 2 als zwei Ermahnungen gelten.

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