Beschäftigung ausländischer Wissenschafter*innen

Bei der Berufung ausländischer Wissenschafter*innen an die Universität Wien sind unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten:

 

Drittstaatenangehörige

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten) benötigen zur Einreise sowie zum Aufenthalt einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel. Die Art des Titels richtet sich nach der Dauer sowie dem Zweck des Aufenthaltes.

 

EWR/EU-Bürger*innen

EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer Staatsangehörige genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen zur Einreise nach Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis).

Bei einem Aufenthalt über 3 Monate ist binnen 4 Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.

 

Es wird empfohlen, zumindest vier Monate vor beabsichtigter Arbeitsaufnahme Kontakt mit der Personaladministration aufzunehmen.

 

Weiterführende Informationen

 

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