Steuern und Finanzen
Wenn Arbeitnehmer*innen dem Arbeitgeber Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 EStG) ein Dienstverhältnis vor. Dies ist der Fall, „wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.“
Universitätsprofessor*innen, die auf Grund eines Dienstvertrags (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig werden, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die die Universität Wien als Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge automatisch einbehält.
Zuzugsbegünstigung
(ausschließlich zur Information – die Universität übernimmt keine Haftung)
Wissenschaftler*innen/Forscher*innen, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen, können umfangreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
- Schriftlicher Antrag durch zuziehende Wissenschaftler*nnen/Forscher*innen innerhalb von sechs Monaten nach Zuzug beim Bundesministerium für Finanzen (es ist keine Verlängerung Antragsfrist möglich)
- Der Zuzug liegt im öffentlichen Interesse, weil er der Förderung von Wissenschaft und Forschung in Österreich dient
- Mittelpunkt der Lebensinteressen wird nach Österreich verlagert (zB Zuzug mit Familie)
- Abhängig von der beantragten Begünstigung lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen innerhalb der letzten 5-10 Jahre nicht in Österreich
Welche Arten gibt es (auch Kombination möglich):
Zuzugsfreibetrag:
- Inanspruchnahme für insgesamt bis zu 5 Jahre
- Zuzugsfreibetrag iHv 30 % der in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit, soweit sie dem normalen Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen
Pauschaler Durchschnittssteuersatz:
- Inanspruchnahme für insgesamt 10 Jahre
- Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen für bestimmte Auslandseinkünfte der Zuziehenden durch Besteuerung mit einem pauschalen Durchschnittssteuersatz von mindestens 15%
Weiterführende Informationen