Patente und Diensterfindungen

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags räumen Sie als Universitätsprofessor*in der Universität Wien sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte an der von Ihnen im Rahmen der dienstlichen Verpflichtungen geleisteten Arbeit ein; gleichzeitig erteilen Sie der Universität Wien zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte ausschließliche und unwiderrufbare Nutzungsrechte, falls eine Vollrechtsübertragung rechtlich nicht möglich ist.

 

Ausnahmen:

• Verlagsrechte für Print-Publikationen wissenschaftlicher Arbeiten 
• Gutachten aufgrund von ad-personam Forschungsaufträgen Dritter


Sie müssen eine mutmaßliche Erfindung unverzüglich an die/den Rektor*in melden. Nach der Meldung hat die Universität 3 Monate Zeit, die Erfindung zu beurteilen und darüber zu entscheiden, ob sie ihren Anspruch auf diese geltend machen möchte.
Wird innerhalb dieses Zeitrahmens seitens der Universität kein Anspruch auf die Erfindung erhoben, fällt das Eigentumsrecht Ihnen als Erfinder*in zu und Sie können diese somit frei vermarkten. 

Bitte beachten Sie, dass Erfindungen im Rahmen von drittfinanzierten Forschungsprojekten ebenfalls immer gemeldet werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Universität ihren Pflichten aus dem Vertrag nachkommen und allenfalls die Rechte an Dritte abtreten kann.

 

 

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